Netzbetreiber

Grundversorgung

Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 EnWG derjenige Energielieferant, der in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert.

Der Grundversorger ist verpflichtet, jeden Haushaltskunden in diesem Netzgebiet zu veröffentlichten allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen zu versorgen.

Haushaltskunden in diesem Sinne sind Kunden, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke beziehen (Definition nach § 3 Nr. 22 EnWG).

Netzbetreiber sind verpflichtet, den Grundversorger alle drei Jahre zum 01. Juli, erstmals im Jahre 2006, festzustellen und das Ergebnis im Internet zu veröffentlichen.

Die Grundversorgungspflicht umfasst auch die Ersatzversorgung für die Fälle bzw. Zeiträume, in denen der Energiebezug einer Kundenanlage keinem Liefervertrag oder der Lieferung eines Energielieferanten zugeordnet werden kann (§ 38 EnWG).

 

Veröffentlichung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG

 

Grundversorger im Netzgebiet der Elektrizitätsnetze Allgäu GmbH für die Kalenderjahre 2022 – 2024

Die Elektrizitätsnetze Allgäu GmbH stellt als Verteilernetzbetreiber gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG fest, dass in ihrem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung zum Stichtag 01. Juli 2021 die

illwerke vkw AG

die meisten Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert hat und somit für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 Grundversorger im Netzgebiet der Elektrizitätsnetze Allgäu GmbH ist.

Diese Feststellung wurde dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie mitgeteilt.