
Einspeiser nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Für die Stromgewinnung können regenerative, also erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterstützt Sie mit genau festgelegten Vergütungssätzen, wenn Sie Strom aus folgenden Energieträgern gewinnen:
- Wasserkraft
- Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik-Anlagen)
- Biomasse
- Geothermie
- Windenergie
- Deponie-, Klär- und Grubengas
Die Vergütung ist abhängig von der Art des Primärenergieträgers, der Leistung der Anlage und dem Inbetriebnahmejahr.
Weitere wichtige Informationen zur Einspeisung nach dem EEG
Information zur Datenmeldepflicht
Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 EEG jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74 EEG genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 EEG ist entsprechend anzuwenden.
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Einspeiser nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Einspeiser nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) werden unterschieden nach den Energieträgern:
- Steinkohle
- Braunkohle
- Abfall
- Biomasse
- Gasförmige und flüssige Brennstoffe
Einspeiseanlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sind:
- Dampfturbinen-Anlagen
- Gasturbinen-Anlagen
- Verbrennungsmotoren-Anlagen
- Stirling-Motoren
- Dampfmotoren-Anlagen
- Organic Rankine Cycle-Anlagen
- Brennstoffzellen-Anlagen
Bitte denken Sie daran:
Der Zuschlag, den der Gesetzgeber vorsieht, hängt davon ab, ob Sie eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhalten. Näheres erfahren Sie auf den BAFA-Internetseiten.
Den sogenannten "üblichen Preis" gem. § 4 (3) KWKG finden Sie unter www.bkwk.de.